Pflichtangaben Speisebezeichnung
Der Gesetzgeber verlangt, dass die Speisen mit Bezeichnungen versehen sind, die genau erkennen lassen, welches Produkt der Gast bestellt. Phantasienamen wie „Biene Maja“ oder „Piratenteller“ sind zwar auch erlaubt, bedürfen dann aber der genauen Erklärung. Ein Beispiel: „Piratenteller“, z. B. Fischstäbchen mit Pommes Frites. Wer also nur einen Produktnamen auf die Karte setzt, der nicht sofort und auf dem ersten Blick erkennen lässt, um was es sich genau handelt, der verstösst gegen diese Bestimmung. Einen „Rumfort“-Topf anzubieten und dann jeweils Tagesaktuell anzubieten, was eben „rumsteht“ und „fort“ muss, ist nicht statthaft. Es sei denn, der Gastronom schreibt die täglich wechselnden Inhalte auch täglich neu dazu, damit der Kunde weiss, was er serviert bekommt.

Eine Besonderheit und Stolperfalle ist auch das Wiener Schnitzel. Dieses muss zwingend aus Kalbfleisch hergestellt werden. Ist es aus einem anderen Fleisch, z. B. Schwein, so darf die Bezeichnung nur Schnitzel „Wiener Art“ lauten. Meist werden Sie dies aber auch schon am Preis erkennen.
Und so sollte es im Idealfall von aussen schon erkennbar sein. Hier weiß der Kunde vor dem betreten des Lokales, was ihn innen erwartet.

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